Im Zuge der Digitalisierung und entsprechend der aktuellen Datenstrategie der Bundesregierung erfreut sich das Gesundheitswesen an der Durchsetzung einer Patienten-zentrierten Verwaltung von Gesundheitsdaten, die durch das Digitale-Versorgung-Gesetz (DVG), dem Patientendatenschutz-Gesetz (PDSG) und der Datentransparenzverordnung (DaTraV) mittels der Verankerung in §363 SGB V juristisch adressiert werden. Ein wichtiger Bestandteil dieser Gesetze sieht vor, dass die Versorgungs- und Behandlungsdaten von Patienten freiwillig unter Einhaltung der gesetzlichen Rahmenbedingungen und auf Grundlage einer Einwilligung aus der elektronischen Patientenakte und für Forschungszwecke ab Januar 2023 gespendet werden können.
Hierzu sollen die Daten an ein Forschungsdatenzentrum (benannte Stelle: Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte - BfArM) weitergeleitet werden, welches als Datentreuhänder mit der Verwaltung der Daten betraut wird und diese der medizinischen Forschung zur Verfügung stellen soll. Kritisiert wird hierbei gegenwärtig, dass entsprechend der DaTraV ebenfalls Sozialdaten ohne eine Einwilligung oder ein Widerspruchsrecht des Versicherten von den Krankenkassen an das Forschungsdatenzentrum weitergeleitet werden sollen und Nutzungsberechtigte auf Grundlage einer Selbstverpflichtung dazu berechtigt werden die Daten an Dritte weiterzuleiten, ohne Prüfung der Nutzungsberechtigung dieser. Dies führt zu einer Gefährdung der Persönlichkeitsrechte des Datensubjekts und trägt nicht zur Förderung der Akzeptanz solcher Lösungen in der breiten Gesellschaft bei, obwohl die Verknüpfung und Analyse der gesammelten Daten durch die Forschung ein enormes Potential für Einblicke in den körperlichen und psychischen Gesundheitszustand sowie Lebensstil eines Menschen bietet.